Das Logbuch
Wozu brauche ich ein Logbuch?
Das leidige Thema "Logbuch"
Ein Logbuch ist das Schiffstagebuch der Yacht. Es gibt Auskunft über
- den Zustand des Bootes,
- die Ausrüstung des Bootes,
- die Zusammensetzung seiner Besatzung und
- den Verlauf der Reise
Wie in der Berufsschifffahrt ist ein Logbuch wie eine Urkunde zu betrachten. die in der Verantwortung des Skippers fortlaufend geführt wird. Es dient bei Unfällen, Havarien und anderen besonderen Ereignissen als Beweismittel.
Zweckmässigerweise enthält ein Logbuch mehrere Inhalte:
- Das meteorologische Tagebuch
- Das nautische Tagebuch
- Das Segeltagebuch und
- Das Techniktagebuch
Das Logbuch unterstützt die Navigation, aber es kann und muss nicht alle Daten enthalten, die für eine sichere Kurswahl gesammelt und benutzt werden. Die Seekarte enthält zusätzliche Angaben der Navigation.
Der besseren Übersicht wegen, können verschiedene Symbole verwendet werden, die aber in einer Legende erklärt werden sollten.
Ist ein Logbuch gesetzlich vorgeschrieben?
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat ein „Merkblatt über die Verpflichtung der Sportschifffahrt in Hinblick auf Seetagebücher“ herausgegeben.
In § 6 Abs. 3 Schiffssicherheitsgesetz schreibt für alle Schiffe vor: „Der Schiffsführer hat […] unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließ-lich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer […] für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.
Weiter wird z. B. beschrieben, das, falls mehrere ein Sportfahrzeug zur Seefahrt betreiben, zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zutage getretenen Gefahren (z. B. zeitweilig ausfallendes Funkgerät) durch schriftliche Mitteilung an Bord zu informieren ist (§ 3 Schiffssicherheitsgesetz v. 9.9.1985)
Aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 des SchSV ergibt sich eine Aufbewahrungspflicht.
Des Weiteren existieren Formvorschriften (§ 5 Abs 2 SchSV). So sind die Aufzeichnungen und Eintragungen auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal ausdrücklich zu bezeichnen sind. Weiterhin erfolgt die Uhrzeitangabe in Bordzeit und Abkürzungen sind zu erklären. Das Radieren oder Unkenntlichmaschen und das Entfernen von Seiten ist nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, so ist das Gestrichene noch lesbar belieben. Der Schiffsführer hat die Eintragungen zu unterschreiben.
Aus den o. g. Verordnungen ergibt sich für uns ganz klar die Verpflichtung zum Führen eines Logbuches. Dieses muss der Skipper nicht selbst führen, er kann ein anderes Mitglied der Crew damit beauftragen.
Hinweis: Wir sind keine Anwälte! Bitte das Originaldokument unbedingt lesen!
Vgl. auch http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/verkehrsvorschriften-hinweise-wassersportler/allgemein/Seetagebuecher/index.html